RS Vwgh 1962/3/27 0340/60

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Veröffentlicht am 27.03.1962
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;
  1. KOVG 1957 § 41 heute
  2. KOVG 1957 § 41 gültig ab 01.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  4. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Die Gewährung der Waisenrente hat zur Voraussetzung, dass die durch Studien oder berufliche Ausbildung verursachte Selbsterhaltungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestanden hat oder für eine später begonnene berufliche Ausbildung, wenn diese nach den geltenden Vorschriften die Vollendung des 18.Lebensjahres voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960000340.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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