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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Gewährung der Waisenrente hat zur Voraussetzung, dass die durch Studien oder berufliche Ausbildung verursachte Selbsterhaltungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestanden hat oder für eine später begonnene berufliche Ausbildung, wenn diese nach den geltenden Vorschriften die Vollendung des 18.Lebensjahres voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000340.X01Im RIS seit
13.10.2005