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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1 impl;Rechtssatz
Behauptet der Steuerpflichtige, der Einspruchsbescheid habe keine Belehrung darüber enthalten, daß er durch Antrag binnen zwei Wochen außer Kraft gesetzt werden könne, und verlangt er, daß aus diesem Grunde seine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist überreichte "Berufung" als Antrag auf Entscheidung der Berufungsbehörde behandelt werde, kommt er aber einem Auftrag der Behörde, die Urschrift des Einspruchsbescheides vorzulegen, ohne Grund nicht nach, dann handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund eines in den Akten erliegenden Vermerks annimmt, daß der Einspruchsbescheid die richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, und wenn sie daraufhin ausspricht, daß der Einspruchsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei (Hier: Beitragsleistung zum Wohnhaus-Wiederaufbaufonds).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001611.X02Im RIS seit
28.03.1962Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016