RS Vwgh 2006/7/5 2006/12/0002

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung Steiermark
L22006 Landesbedienstete Steiermark
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §101 idF 1986/394;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
ZuweisungsG Stmk 2002 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, kann im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, VwSlg 15737 A/2001, betreffend den ähnlichen Fall einer Nachholung der erforderlichen Zustimmung des Dienststellenausschusses zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Personalvertreter erst im Berufungsverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120002.X01

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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