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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1 impl;Rechtssatz
Das Recht der erstinstanzlichen Behörde, über ein Rechtsmittel zunächst durch Einspruchsbescheid (nunmehr: Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden, kann nicht durch einen Parteiantrag ausgeschlossen werden (hier: Beitragsleistung zum Wohnhaus-Wiederaufbaufonds).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001611.X01Im RIS seit
28.03.1962Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016