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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Es handelt sich hier um den Bescheid eines Zollamtes, mit dem eine Berufung gegen einen Steuerbescheid sowie eine Beschwerde gegen einen Strafbescheid mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen wurde, daß die beiden Bescheide hinterlegt worden waren, da eine Zustellung an eine von der Partei angegene Anschrift nicht zu bewirken gewesen sei. y13970;Rechtssatz
Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend tätig geworden ist und erst im Verfahren vor dem VwGH das Verwaltungsverfahrens als magelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (Hinweis E 25.11.1955, 3136/53, VwSlg 1309 F/1955 und E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959). *
E 28.3.1962, 1337/59 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001337.X02Im RIS seit
28.03.1962