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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs2;Beachte
y13262; yk13969Rechtssatz
Die Abgabenbehörde braucht nicht die Angaben der Parteien über ihre Wohnanschrift in jedem Fall in einem amtswegigen Verfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Partei, die der Behörde eine unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Anmerkung: Es handelt sich hier um den Bescheid eines Zollamtes, mit dem eine Berufung gegen einen Steuerbescheid sowie eine Beschwerde gegen einen Strafbescheid mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen wurde, daß die beiden Bescheide hinterlegt worden waren, da eine Zustellung an einen von der Partei angegebenen Anschrift nicht zubewirken gewesen sei).
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E 28.3.1962, 1337/59 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001337.X01Im RIS seit
28.03.1962