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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §69 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Höslinger und die Räte Dr. Porias, Dr. Vejborny, Dr. Chamrath und Dr. Kaniak als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des KP in U, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1960, Zl. 3/393 Po 4/2-1960, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit die belangte Behörde die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hatte mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 4. April 1960 die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen, weil das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer laut eigenhändiger Fertigung des Rückscheines am 3. März 1960 zugestellt, die Berufung aber erst am 11. März 1960 der Post zur Beförderung übergeben worden sei.
Am 26. April 1960 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund in einer bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg aufgenommenen Niederschrift "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufung" gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 "bzw. Wiederaufnahme ob. Verfahrens" und führte zur Begründung aus, das genannte Straferkenntnis sei ihm am 5. März 1960 zugestellt worden; das Einlangen habe er auf dem Rückscheinbrief vermerkt. Diesen Anträgen gab die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit Bescheid vom 2. Mai 1960 nicht Folge. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde aus, der Rückscheinbrief sei laut Poststempel am 2. März 1960,13 Uhr, vom Postamt Hartberg abgefertigt und am 3. März 1960 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Rückschein nicht nur eigenhändig unterschrieben, sondern auch Ort und Datum, nämlich "U", 3.3.1960", selbst eingesetzt. Auf der Rückseite des Rückscheines befinde sich der Poststempel des Postamtes Pöllau mit dem Datum 4. März 1960, 8 Uhr, das sei also jenes Datum, zu welchem der Rückschein bereits wieder vom Empfänger dem Postamt zurückgestellt worden sei, und dieses die Rücksendung an das Amt eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer müsse daher schon vorher die Postsendung empfangen haben, d.h., er müsse den Brief bereits am 3. März 1960 in Empfang genommen haben. Das vom Beschwerdeführer auf dem Kuvert angebrachte Datum 5. März 1960 sei daher völlig belanglos und könne ohne weiteres aus jedem beliebigen Grund angebracht worden sein. Es bestehe also kein Zweifel darüber, daß die Frist zur Einbringung der Berufung versäumt worden sei, und zwar aus Gründen, die weder in einem unabwendbaren noch in einem unvorhergesehenen Ereignis liegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG sei in eventu begehrt worden. Auch diesem Antrag sei der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. a, b oder c AVG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe gar nicht angegeben, auf Grund welcher Tatsachen er die Wiederaufnahme des Verfahrens begehre. Die Umstände jedoch, die im Falle des Zutreffens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, erschienen nicht gleichzeitig geeignet, die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen bzw. dem diesbezüglichen Antrag stattzugeben.Am 26. April 1960 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund in einer bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg aufgenommenen Niederschrift "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufung" gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 "bzw. Wiederaufnahme ob. Verfahrens" und führte zur Begründung aus, das genannte Straferkenntnis sei ihm am 5. März 1960 zugestellt worden; das Einlangen habe er auf dem Rückscheinbrief vermerkt. Diesen Anträgen gab die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit Bescheid vom 2. Mai 1960 nicht Folge. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde aus, der Rückscheinbrief sei laut Poststempel am 2. März 1960,13 Uhr, vom Postamt Hartberg abgefertigt und am 3. März 1960 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Rückschein nicht nur eigenhändig unterschrieben, sondern auch Ort und Datum, nämlich "U", 3.3.1960", selbst eingesetzt. Auf der Rückseite des Rückscheines befinde sich der Poststempel des Postamtes Pöllau mit dem Datum 4. März 1960, 8 Uhr, das sei also jenes Datum, zu welchem der Rückschein bereits wieder vom Empfänger dem Postamt zurückgestellt worden sei, und dieses die Rücksendung an das Amt eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer müsse daher schon vorher die Postsendung empfangen haben, d.h., er müsse den Brief bereits am 3. März 1960 in Empfang genommen haben. Das vom Beschwerdeführer auf dem Kuvert angebrachte Datum 5. März 1960 sei daher völlig belanglos und könne ohne weiteres aus jedem beliebigen Grund angebracht worden sein. Es bestehe also kein Zweifel darüber, daß die Frist zur Einbringung der Berufung versäumt worden sei, und zwar aus Gründen, die weder in einem unabwendbaren noch in einem unvorhergesehenen Ereignis liegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG sei in eventu begehrt worden. Auch diesem Antrag sei der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, b, oder c AVG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe gar nicht angegeben, auf Grund welcher Tatsachen er die Wiederaufnahme des Verfahrens begehre. Die Umstände jedoch, die im Falle des Zutreffens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, erschienen nicht gleichzeitig geeignet, die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen bzw. dem diesbezüglichen Antrag stattzugeben.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 7. Juni 1960 nicht Folge. Die Abweisung erfolgte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides. Für die Behörde, so wird in der Begründung weiters ausgeführt, könne nur das Datum maßgebend sein, das vom Beschwerdeführer selbst mit 2. März, dann ausgebessert, auf 3. März 1960, eigenhändig unterschrieben worden sei. Dieses Datum stimme auch mit dem Posteingangs- bzw. Ausgangsstempel überein. Daß der Rückschein vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt und unterschrieben worden sei, könne nicht bestritten werden. Die in der Berufung aufgestellten Behauptungen seien lediglich Vermutungen, die keinesfalls die Beweiskraft des ordnungsgemäß bezeichneten und gestempelten Rückscheines entkräften könnten.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und er beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Über die Beschwerde hat der Gerichtshof wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte durch seinen Rechtsfreund sowohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 als auch einen Antrag auf Wiederaufnahme - und zwar richtig verstanden - des mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 1960 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift schreibt, er habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht erwähnt, so stimmt diese Sachverhaltsdarstellung mit der Aktenlage nicht überein. Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ging sie übrigens vom aktenmäßigen Sachverhalt aus, denn es heißt, im angefochtenen Bescheid einleitend, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 1960 abgeschlossenen Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand keine Folge gegeben. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Er bekämpft somit die durch die belangte Behörde ausgesprochene Bestätigung der Abweisung sowohl des Wiedereinsetzungs- als auch des Wiederaufnahmsantrages.
Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 aufgestellte Behauptung, das genannte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer nicht am 3. März 1960, sondern am 5. März 1960 zugestellt worden, kann allerdings entgegen der Meinung der Beschwerde keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG abgeben, weil der Beschwerdeführer, wenn sich seine Behauptung bewahrheiten sollte, die Berufung rechtzeitig eingebracht, somit keine Frist versäumt hätte. Wurde aber keine Frist versäumt, dann kann auch keine Wiedereinsetzung gegen eine Fristversäumnis stattfinden. Damit ist aber auch dargetan, daß die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die damit begründet wird, daß die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise zur Erhärtung seiner Behauptung nicht aufgenommen würden, das Straferkenntnis sei am 5. März 1960 zugestellt worden, verfehlt ist, weil die behauptete Tatsache in Rücksicht auf die beantragte Wiedereinsetzung kein rechtserhebliches Beweisthema abgeben konnte.Die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 29. Februar 1960 aufgestellte Behauptung, das genannte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer nicht am 3. März 1960, sondern am 5. März 1960 zugestellt worden, kann allerdings entgegen der Meinung der Beschwerde keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG abgeben, weil der Beschwerdeführer, wenn sich seine Behauptung bewahrheiten sollte, die Berufung rechtzeitig eingebracht, somit keine Frist versäumt hätte. Wurde aber keine Frist versäumt, dann kann auch keine Wiedereinsetzung gegen eine Fristversäumnis stattfinden. Damit ist aber auch dargetan, daß die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die damit begründet wird, daß die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise zur Erhärtung seiner Behauptung nicht aufgenommen würden, das Straferkenntnis sei am 5. März 1960 zugestellt worden, verfehlt ist, weil die behauptete Tatsache in Rücksicht auf die beantragte Wiedereinsetzung kein rechtserhebliches Beweisthema abgeben konnte.
In der Berufung hat der Beschwerdeführer aber auch vorgebracht, er habe an Hand des Briefumschlages seinen Rechtsvertreter dahin informiert, daß er den Rückscheinbrief am 5. März 1960 übernommen habe. In der Tatsache, daß er zumindest überzeugt gewesen sei, den fraglichen Brief am 5. März 1960 erhalten zu haben, liege schon ein Wiedereinsetzungsgrund, denn nach einhelliger Judikatur und Rechtsprechung könne Irrtum und guter Glaube nie schaden und dieser Irrtum des Beschwerdeführers stelle auch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das seinen Verteidiger verhindert habe, die Berufungsfrist zu wahren. Ob die belangte Behörde dieses Vorbringen zum Gegenstand ihrer Erwägungen machte, ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch der Gegenschrift zu entnehmen. Allerdings hätte die Behörde, auch wenn sie die soeben wiedergegebene Behauptung als wahr angenommen hätte, bei richtiger Auslegung des § 71 Abs. 1 lit. a AVG dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge geben dürfen. Denn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellen Irrtümer und Versäumnisse an sich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1954, Zl. 2107/54), weil ihnen der Charakter eines Ereignisses, das ist eines Vorganges in der Außenwelt, fehlt,In der Berufung hat der Beschwerdeführer aber auch vorgebracht, er habe an Hand des Briefumschlages seinen Rechtsvertreter dahin informiert, daß er den Rückscheinbrief am 5. März 1960 übernommen habe. In der Tatsache, daß er zumindest überzeugt gewesen sei, den fraglichen Brief am 5. März 1960 erhalten zu haben, liege schon ein Wiedereinsetzungsgrund, denn nach einhelliger Judikatur und Rechtsprechung könne Irrtum und guter Glaube nie schaden und dieser Irrtum des Beschwerdeführers stelle auch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das seinen Verteidiger verhindert habe, die Berufungsfrist zu wahren. Ob die belangte Behörde dieses Vorbringen zum Gegenstand ihrer Erwägungen machte, ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch der Gegenschrift zu entnehmen. Allerdings hätte die Behörde, auch wenn sie die soeben wiedergegebene Behauptung als wahr angenommen hätte, bei richtiger Auslegung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge geben dürfen. Denn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellen Irrtümer und Versäumnisse an sich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1954, Zl. 2107/54), weil ihnen der Charakter eines Ereignisses, das ist eines Vorganges in der Außenwelt, fehlt,
Insoweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29. Februar 1960 bestätigte, ist die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Insoweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29. Februar 1960 bestätigte, ist die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid aber auch die Abweisung des Antrages - wie sie im angefochtenen Bescheid einleitend sagt - auf Wiederaufnahme des mit ihrem Bescheid vom 4. April 1960 abgeschlossenen Verfahrens, ohne allerdings in der Begründung auf diesen "in eventu" gestellten Antrag näher einzugehen. Dabei übersah sie jedoch, daß gemäß § 69 Abs. 4 AVG dann, wenn nur das Berufungsverfahren, und zwar deshalb wieder aufgenommen werden soll, weil die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, zur Entscheidung die Berufungsbehörde zuständig ist, weil Gegenstand der Wiederaufnahme nur das Berufungsverfahren ist (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I. Band, S. 464). Die belangte Behörde hätte daher die Berufung, in der ausdrücklich der Antrag gestellt worden war, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG bewilligt werde, nicht abweisen, sondern in Stattgebung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg insoweit aufheben müssen, als die Bezirkshauptmannschaft auch über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn auch im abweisenden Sinne, entschieden hatte. Da die belangte Behörde somit die Unzuständigkeit der Behörde der ersten Rechtsstufe nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Umfang gemäß § 42 Abs, 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben ist.Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid aber auch die Abweisung des Antrages - wie sie im angefochtenen Bescheid einleitend sagt - auf Wiederaufnahme des mit ihrem Bescheid vom 4. April 1960 abgeschlossenen Verfahrens, ohne allerdings in der Begründung auf diesen "in eventu" gestellten Antrag näher einzugehen. Dabei übersah sie jedoch, daß gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG dann, wenn nur das Berufungsverfahren, und zwar deshalb wieder aufgenommen werden soll, weil die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, zur Entscheidung die Berufungsbehörde zuständig ist, weil Gegenstand der Wiederaufnahme nur das Berufungsverfahren ist vergleiche , Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch eins. Band, S. 464). Die belangte Behörde hätte daher die Berufung, in der ausdrücklich der Antrag gestellt worden war, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG bewilligt werde, nicht abweisen, sondern in Stattgebung den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg insoweit aufheben müssen, als die Bezirkshauptmannschaft auch über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn auch im abweisenden Sinne, entschieden hatte. Da die belangte Behörde somit die Unzuständigkeit der Behörde der ersten Rechtsstufe nicht wahrnahm, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Abs, 2 Litera a, VwGG 1952 aufzuheben ist.
Wien, am 4. April 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001436.X00Im RIS seit
04.04.1962Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017