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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine behördliche Erledigung, aus welcher Rechte und Pflichten erwachsen, ist ein Bescheid, und zwar ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides hat die erkennende Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde und für die oberste Behörde, die die Partei nach § 73 AVG anrufen kann als auch für den Fall der Säumnisbeschwerde, in der der VwGH an Stelle der Verwaltungsbehörde in der Sache selbst entscheidet.Eine behördliche Erledigung, aus welcher Rechte und Pflichten erwachsen, ist ein Bescheid, und zwar ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides hat die erkennende Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde und für die oberste Behörde, die die Partei nach Paragraph 73, AVG anrufen kann als auch für den Fall der Säumnisbeschwerde, in der der VwGH an Stelle der Verwaltungsbehörde in der Sache selbst entscheidet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001289.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013