TE Vwgh Erkenntnis 1962/4/6 1289/60

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Veröffentlicht am 06.04.1962
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80207 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66;
AVG §73;
BauO Innsbruck 1896 §3 Abs1;
BauO Innsbruck 1896 §8 Abs1;
B-VG Art132;
Teilbebauungsplan Innsbruck Nr 85/d;
VwGG §27;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Räte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Striebl und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des AK in I gegen das Amt der Tiroler Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Räte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Striebl und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des AK in römisch eins gegen das Amt der Tiroler Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage des Gehweges für die Liegenschaft Innsbruck, X-straße 51, auf Grund des Stadtregulierungs- und Erweiterungsplanes vom Jahre 1935 wird gemäß § 8 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck abgewiesen.Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage des Gehweges für die Liegenschaft Innsbruck, X-straße 51, auf Grund des Stadtregulierungs- und Erweiterungsplanes vom Jahre 1935 wird gemäß Paragraph 8, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck abgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Am 22. August 1957 richtete der Beschwerdeführer an den Stadtmagistrat Innsbruck eine Eingabe, in der er vorbrachte, mit rechtskräftigen Bescheid vom 29. Juni 1955 sei ihm die Baulinie und Höhenlage für die Liegenschaft Innsbruck, X-straße 51 bis zu dem in dem beiliegenden Lageplan mit E bezeichneten Punkt bekanntgegeben worden. Auf Grund dieser Baulinie sei dem Beschwerdeführer auch eine Baubewilligung erteilt worden. Er beabsichtige nunmehr die ganze Liegenschaft X-straße 51 zu verbauen und beantrage daher, für den Teil dieser Liegenschaft, für den die Baulinie noch nicht bekanntgegeben worden sei, diese und die Höhenlage des Gehweges bekanntzugeben. Da über diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden wurde, richtete der Beschwerdeführer am 24. Februar 1958 an den Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck eine Eingabe, in welcher er unter Berufung auf § 73 Abs. 2 AVG den Antrag stellte, der Stadtrat wolle die Zuständigkeit wahrnehmen und in Bälde über das Ansuchen um Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage entscheiden. In diesem Schreiben wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß der inzwischen vom Gemeinderat beschlossene neue Verbauungsplan in keiner Weise die Verzögerung rechtfertige, da für diesen Verbauungsplan die nach der Bauordnung für Innsbruck geforderte Genehmigung seitens der Landesregierung noch ausstehe und daher dieser Verbauungsplan keinerlei rechtsverbindliche Wirkung besitze. Auch dieser Antrag blieb durch mehr als sechs Monate unerledigt. Mit Eingabe vom 26. August 1958 machte der Beschwerdeführer nunmehr beim Amt der Tiroler Landesregierung den Übergang der Entscheidungspflicht geltend; er beantragte, über sein Ansuchen vom 22. August 1957 gemäß dem gültigen Verbauungsplan vom Jahre 1935 zu entscheiden.Am 22. August 1957 richtete der Beschwerdeführer an den Stadtmagistrat Innsbruck eine Eingabe, in der er vorbrachte, mit rechtskräftigen Bescheid vom 29. Juni 1955 sei ihm die Baulinie und Höhenlage für die Liegenschaft Innsbruck, X-straße 51 bis zu dem in dem beiliegenden Lageplan mit E bezeichneten Punkt bekanntgegeben worden. Auf Grund dieser Baulinie sei dem Beschwerdeführer auch eine Baubewilligung erteilt worden. Er beabsichtige nunmehr die ganze Liegenschaft X-straße 51 zu verbauen und beantrage daher, für den Teil dieser Liegenschaft, für den die Baulinie noch nicht bekanntgegeben worden sei, diese und die Höhenlage des Gehweges bekanntzugeben. Da über diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden wurde, richtete der Beschwerdeführer am 24. Februar 1958 an den Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck eine Eingabe, in welcher er unter Berufung auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Antrag stellte, der Stadtrat wolle die Zuständigkeit wahrnehmen und in Bälde über das Ansuchen um Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage entscheiden. In diesem Schreiben wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß der inzwischen vom Gemeinderat beschlossene neue Verbauungsplan in keiner Weise die Verzögerung rechtfertige, da für diesen Verbauungsplan die nach der Bauordnung für Innsbruck geforderte Genehmigung seitens der Landesregierung noch ausstehe und daher dieser Verbauungsplan keinerlei rechtsverbindliche Wirkung besitze. Auch dieser Antrag blieb durch mehr als sechs Monate unerledigt. Mit Eingabe vom 26. August 1958 machte der Beschwerdeführer nunmehr beim Amt der Tiroler Landesregierung den Übergang der Entscheidungspflicht geltend; er beantragte, über sein Ansuchen vom 22. August 1957 gemäß dem gültigen Verbauungsplan vom Jahre 1935 zu entscheiden.

Am 23. Juni 1960 erhob der Beschwerdeführer wegen Nichterledigung seiner in dieser Angelegenheit eingebrachten Anträge die auf Artikel 132 B-VG gegründete Säumnisbeschwerde, in welcher er den Antrag stellte, die Baulinie und die Höhenlage für die gegenständliche Liegenschaft nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Verbauungsplan bekanntzugeben und der belangten Behörde bzw. dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, der Grund für die Nichtbearbeitung seiner Anträge sei der Umstand, daß die Stadtplanung neue Planungen verbunden mit einer Straßenverbreiterung vorsehe. Insgesamt seien drei Teilverbauungspläne beschlossen worden; eine Genehmigung durch die Landesregierung sei jedoch nicht erfolgt, sodaß der Verbauungsplan aus dem Jahre 1935 Gültigkeit besitze. Der dritte Teilbebauungsplan habe eine Zurücksetzung der Baulinie und eine Verbauung in geschlossener Bauweise mit Erdgeschoß und drei Obergeschoßen und als Eckbau einen Baukörper mit Erdgeschoß und sechs Geschoßen vorgesehen und sei den Wünschen des Beschwerdeführers entgegengekommen. Da jedoch ein Einspruch seitens eines Anrainers eingebracht worden sei, hätte die Landesregierung diesen Plan abgelehnt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß ihm die Baulinie auf Grund des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1935 bekanntgegeben werde. Am 19. Jänner 1960 sei eine Bausperre von fünf Monaten beschlossen worden, um der Stadtgemeinde eine neue Planung zu ermöglichen. Dieser bereits ausgearbeitete, jedoch noch nicht beschlossene Teilbebauungsplan sehe eine Grundinanspruchnahme vor, die die Verbauung des verbleibenden Grundes praktisch unmöglich mache.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift folgendes ausgeführt: Eine Entscheidung seitens der Stadtgemeinde Innsbruck über das Ansuchen vom 22. August 1957 auf Grund des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1935 sei nicht möglich gewesen, da der Gemeinderat bereits am 25. Juli 1957 einen Abänderungsplan beschlossen habe, der im Bereiche der gegenständlichen Liegenschaft die Zurücksetzung der Baulinie vorgesehen habe. Die Notwendigkeit hiezu hätte sich aus der 1953 erfolgten Auflassung der Bahntrasse ergeben, die mit der X-straße als Zubringerstraße zur Y-straße eine kreuzungsfreie Verbindungsstraße ermögliche. Die erforderliche Genehmigung dieses Planes durch die Landesregierung sei nicht erfolgt. Verhandlungen auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers hätten zu den weiteren Änderungsplänen 10 p und 10 r geführt. Auch die Verhandlungen über diese Änderungspläne mit dem Beschwerdeführer seien erfolglos geblieben. In der zweiten Hälfte des Jahres 1959 sei festgelegt worden, daß der Südring als Autobahn - Zubringerstraße ausgebildet werden müsse. Dies und seine Bedeutung für die Winterolympiade 1964 hätten die Notwendigkeit einer wesentlich großzügigeren Planung der Kreuzung X-straße - Y-straße gebracht. Die hiefür erforderliche Zeit sei durch die Anordnung einer befristeten Bausperre gesichert worden. Die Bausperre sei mit 20. August 1960 außer Kraft getreten. Am 7. Juli 1960 hätte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck einen den Verkehrserfordernissen Rechnung tragenden Änderungsplan 85 d beschlossen. Mit dessen Genehmigung sei in der nächsten Zeit zu rechnen. Bei dieser Sachlage erachte die belangte Behörde die ständigen und wiederholten Verhandlungen zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und dem Beschwerdeführer und die sich dabei ergebende Aussicht auf eine Einigung als hinreichenden Grund, die Entscheidung über den Devolutionsantrag zu verschieben. Die erwartete Einigung sei leider nicht eingetroffen. Eine Entscheidung in der Sache selbst hätte einen Vorgriff auf die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Planung bedeutet. Daß für diese Planung bei den gegebenen Verhältnissen längere Zeit in Anspruch genommen werden müsse, liege in der Natur der Sache. Da somit der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht vorgeworfen werden könne und die Entscheidung nicht in rechtswidriger Weise unterblieben sei, fehle dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Es werde daher beantragt, sie als unzulässig zurückzuweisen.

In einer Ergänzung zur Beschwerde (vom 2. März 1961) teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in der Sitzung vom 29. Juni 1960 der Teilverbauungsplan Nr. 85 d beschlossen worden sei und von der Tiroler Landesregierung am 28. November 1960 die Genehmigung erlangt habe. Gegen diesen Teilverbauungsplan hätte er Einspruch erhoben, der jedoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Das Ansuchen um Bekanntgabe der Baulinie und die Säumnisbeschwerde seien im Zeitpunkte der Gültigkeit des Regulierungsplanes Nr. 10 aus dem Jahre 1935 eingebracht worden. Draus ergebe sich die Anwendbarkeit dieses Planes. Sollte jedoch der Verwaltungsgerichtshof den neuen Regulierungsplan in sein Verfahren einbeziehen, so beantrage er im Sinne des Artikel 89 Abs. 2 B-VG eine Überprüfung dieses Planes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aus den in dem Einspruch gegen den Verbauungsplan vorgebrachten Gründen und wegen Verletzung des im Artikel 5 Staatsgrundgesetzes gewährleisteten Eigentumsrechtes. Eine Straßenbreite von 56 m, wie sie der neue Bebauungsplan vorsehe, gehe weit über die tatsächlichen Erfordernisse hinaus. Der früher beschlossene, jedoch von der Landesregierung nicht genehmigte Teilbebauungsplan habe mit einer Breite von 30 m den Bedürfnissen einer innerstädtischen Verbindungsstraße voll Rechnung getragen. In einer weiteren Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 19. Oktober 1961 teilte der Beschwerdeführer auf Grund einer Akteneinsicht mit, die Richtigkeit des Vorbringens der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach Verhandlungen zwischen der Stadtgemeinde und dem Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund für die Hinausschiebung der Entscheidung dargestellt hätten, werde bestritten, weder schriftlich noch mündlich sei der Antrag gestellt worden, die Entscheidung bis zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen neuen Verbauungsplan zurückzustellen.In einer Ergänzung zur Beschwerde (vom 2. März 1961) teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in der Sitzung vom 29. Juni 1960 der Teilverbauungsplan Nr. 85 d beschlossen worden sei und von der Tiroler Landesregierung am 28. November 1960 die Genehmigung erlangt habe. Gegen diesen Teilverbauungsplan hätte er Einspruch erhoben, der jedoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Das Ansuchen um Bekanntgabe der Baulinie und die Säumnisbeschwerde seien im Zeitpunkte der Gültigkeit des Regulierungsplanes Nr. 10 aus dem Jahre 1935 eingebracht worden. Draus ergebe sich die Anwendbarkeit dieses Planes. Sollte jedoch der Verwaltungsgerichtshof den neuen Regulierungsplan in sein Verfahren einbeziehen, so beantrage er im Sinne des Artikel 89 Absatz 2, B-VG eine Überprüfung dieses Planes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aus den in dem Einspruch gegen den Verbauungsplan vorgebrachten Gründen und wegen Verletzung des im Artikel 5 Staatsgrundgesetzes gewährleisteten Eigentumsrechtes. Eine Straßenbreite von 56 m, wie sie der neue Bebauungsplan vorsehe, gehe weit über die tatsächlichen Erfordernisse hinaus. Der früher beschlossene, jedoch von der Landesregierung nicht genehmigte Teilbebauungsplan habe mit einer Breite von 30 m den Bedürfnissen einer innerstädtischen Verbindungsstraße voll Rechnung getragen. In einer weiteren Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 19. Oktober 1961 teilte der Beschwerdeführer auf Grund einer Akteneinsicht mit, die Richtigkeit des Vorbringens der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach Verhandlungen zwischen der Stadtgemeinde und dem Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund für die Hinausschiebung der Entscheidung dargestellt hätten, werde bestritten, weder schriftlich noch mündlich sei der Antrag gestellt worden, die Entscheidung bis zur Beschlußfassung des Gemeinderates über einen neuen Verbauungsplan zurückzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte, wie im Sachverhalt dargestellt wurde, in der Gegenschrift den Antrag gestellt, die Beschwerde mangels nichtrechtswidriger Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bei Ringhofer: Der Verwaltungsgerichtshof, Seite 224 ff, hin. Mit diesem Vorbringen mußte sich der Verwaltungsgerichtshof zunächst beschäftigen.

Gemäß Artikel 132 B-VG kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG 1952 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen kann kein Anhaltspunkt für die Meinung der belangten Behörde gewonnen werden, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteienbegehrens innerhalb von sechs Monaten, vorliegen. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Fall berücksichtigt wissen wollen, dann hätte er dies im Gesetz ausdrücken müssen. Da dies nicht der Fall ist, besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG 1952 enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden kann.Gemäß Artikel 132 B-VG kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß Paragraph 27, VwGG 1952 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen kann kein Anhaltspunkt für die Meinung der belangten Behörde gewonnen werden, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteienbegehrens innerhalb von sechs Monaten, vorliegen. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Fall berücksichtigt wissen wollen, dann hätte er dies im Gesetz ausdrücken müssen. Da dies nicht der Fall ist, besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im Paragraph 27, VwGG 1952 enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden kann.

In der Sache selbst ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 8 Abs. 1 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz vom 30. März 1896, LGBl. Nr. 31, mit Änderungen (im folgenden kurz: IBO) hat bei jedem an einer öffentlichen Straße zu führenden Neu-, Zu- oder Umbau der Bauherr, bevor er um die Baubewilligung einschreitet, anzusuchen, daß die Baulinie (d. i. die Linie für die Mauerflucht des Erdgeschoßes) und die Höhenlage des Gehweges amtlich bekanntgegeben werden. Hiezu hat er einen ordnungsmäßig verfaßten Lageplan und einen (auf einen vom Stadtbauamte in der Nähe des Bauplatzes angegebenen Fixpunkt bezogenen) Höhenplan (Maßstab siehe § 12) des derzeitigen Bestandes in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In diesen wird von der Behörde die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges eingezeichnet; auf dem im Amt verbleibenden Plan muß dies von dem Bauwerber bestätigt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet über die Frage, wie die Baulinie gezogen wird, kein Rechtsweg statt. Die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges, die vor Beginn des Baues behördlich an der Baustelle festgestellt werden, sind gemäß § 9 IBO von dem Bauwerber genau einzuhalten. Die Nichteinhaltung unterliegt Strafbestimmungen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz vom 30. März 1896, Landesgesetzblatt , Nr. 31, mit Änderungen (im folgenden kurz: IBO) hat bei jedem an einer öffentlichen Straße zu führenden Neu-, Zu- oder Umbau der Bauherr, bevor er um die Baubewilligung einschreitet, anzusuchen, daß die Baulinie (d. i. die Linie für die Mauerflucht des Erdgeschoßes) und die Höhenlage des Gehweges amtlich bekanntgegeben werden. Hiezu hat er einen ordnungsmäßig verfaßten Lageplan und einen (auf einen vom Stadtbauamte in der Nähe des Bauplatzes angegebenen Fixpunkt bezogenen) Höhenplan (Maßstab siehe Paragraph 12,) des derzeitigen Bestandes in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In diesen wird von der Behörde die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges eingezeichnet; auf dem im Amt verbleibenden Plan muß dies von dem Bauwerber bestätigt werden. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle findet über die Frage, wie die Baulinie gezogen wird, kein Rechtsweg statt. Die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges, die vor Beginn des Baues behördlich an der Baustelle festgestellt werden, sind gemäß Paragraph 9, IBO von dem Bauwerber genau einzuhalten. Die Nichteinhaltung unterliegt Strafbestimmungen.

Der Verwaltungsgerichtshof mußte sich zunächst die Frage vorlegen, ob die Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage überhaupt in der Prozeßform des Bescheides zu erfolgen hat. Dies deswegen, weil die Säumnisbeschwerde zufolge Art. 132 B-VG nur derjenige haben kann, der im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Bei der Entscheidungspflicht handelt es sich, soweit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist, um die im §73 dieses Gesetzes normierte Pflicht der Behörden, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides nicht besteht, auch keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Dies tritt vorliegendenfalls jedoch nicht zu. § 8 Abs. 1, letzter Satz IBO spricht zwar nicht von der Erlassung eines Bescheides; er regelt lediglich den technischen Vorgang der Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage, nämlich deren Einzeichnung bzw. Eintragung in einen vom Einschreiter beizubringenden Plan. Einerseits sind aber zufolge § 9 IBO die bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlage vom Bauwerber einzuhalten. Andererseits - dies ergibt sich aus dem Umkehrschluß - erwächst dem Bauwerber aus der Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage das Recht, die Liegenschaft nach Maßgabe dieser Verbauungsunterlagen zu bebauen. Allein eine behördliche Erledigung, durch die Rechte und Pflichten begründet werden, ist ein Bescheid im Sinne des § 56 AVG. Der Wortlaut eines solchen Bescheides wird im wesentlichen darauf hinweisen, daß die in dem beiliegenden Plan eingetragenen Linien die Baulinien und die vermerkten Koten die Höhenlage des Gehweges vor dem Bauplatz sind.Der Verwaltungsgerichtshof mußte sich zunächst die Frage vorlegen, ob die Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage überhaupt in der Prozeßform des Bescheides zu erfolgen hat. Dies deswegen, weil die Säumnisbeschwerde zufolge Artikel 132, B-VG nur derjenige haben kann, der im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Bei der Entscheidungspflicht handelt es sich, soweit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist, um die im §73 dieses Gesetzes normierte Pflicht der Behörden, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides nicht besteht, auch keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Dies tritt vorliegendenfalls jedoch nicht zu. Paragraph 8, Absatz eins,, letzter Satz IBO spricht zwar nicht von der Erlassung eines Bescheides; er regelt lediglich den technischen Vorgang der Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage, nämlich deren Einzeichnung bzw. Eintragung in einen vom Einschreiter beizubringenden Plan. Einerseits sind aber zufolge Paragraph 9, IBO die bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlage vom Bauwerber einzuhalten. Andererseits - dies ergibt sich aus dem Umkehrschluß - erwächst dem Bauwerber aus der Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage das Recht, die Liegenschaft nach Maßgabe dieser Verbauungsunterlagen zu bebauen. Allein eine behördliche Erledigung, durch die Rechte und Pflichten begründet werden, ist ein Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG. Der Wortlaut eines solchen Bescheides wird im wesentlichen darauf hinweisen, daß die in dem beiliegenden Plan eingetragenen Linien die Baulinien und die vermerkten Koten die Höhenlage des Gehweges vor dem Bauplatz sind.

In welcher Weise die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges zu bestimmen sind, regeln die erwähnten Bestimmungen nicht. Dagegen bestimmt § 3 Abs. 1 IBO, daß die Grundlage aller Entwürfe bei Abteilung von Bauplätzen der über Antrag des Gemeinderates von der Landesregierung genehmigte und öffentlich aufliegende Stadtregulierungs- und -erweiterungsplan bildet. Solange und insofern der Stadtregulierungs- und erweiterungsplan noch nicht festgestellt ist, unterliegt jede Abteilung von Gründen der Genehmigung der Gemeinderates. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß sich aus Zusammenhalt und Sinn dieser Bestimmungen ergibt, daß der Stadtregulierungs- und - erweiterungsplan nicht nur für die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze, sondern auch für die Bekanntgabe der Baulinie und Höhenlage des Gehweges die Grundlage bildet. Aufgabe des Stadtregulierungs- und -erweiterungsplanes ist es, die Grundsätze festzulegen, nach welchen der geordnete Ausbau einer Stadt vor sich gehen soll. Dieser Aufgabe könnte in solcher Plan nicht gerecht werden, wenn er nur für die Abteilung von Grundflächen auf Bauplätze, nicht auch bei der Bekanntgabe der Baulinie und Höhenlage Anwendung zu finden hätte. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die Schaffung von Bauplätzen der Vorbereitung ihrer Verbauung dient.In welcher Weise die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges zu bestimmen sind, regeln die erwähnten Bestimmungen nicht. Dagegen bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, IBO, daß die Grundlage aller Entwürfe bei Abteilung von Bauplätzen der über Antrag des Gemeinderates von der Landesregierung genehmigte und öffentlich aufliegende Stadtregulierungs- und -erweiterungsplan bildet. Solange und insofern der Stadtregulierungs- und erweiterungsplan noch nicht festgestellt ist, unterliegt jede Abteilung von Gründen der Genehmigung der Gemeinderates. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß sich aus Zusammenhalt und Sinn dieser Bestimmungen ergibt, daß der Stadtregulierungs- und - erweiterungsplan nicht nur für die Abteilung eines Grundes auf Bauplätze, sondern auch für die Bekanntgabe der Baulinie und Höhenlage des Gehweges die Grundlage bildet. Aufgabe des Stadtregulierungs- und -erweiterungsplanes ist es, die Grundsätze festzulegen, nach welchen der geordnete Ausbau einer Stadt vor sich gehen soll. Dieser Aufgabe könnte in solcher Plan nicht gerecht werden, wenn er nur für die Abteilung von Grundflächen auf Bauplätze, nicht auch bei der Bekanntgabe der Baulinie und Höhenlage Anwendung zu finden hätte. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß die Schaffung von Bauplätzen der Vorbereitung ihrer Verbauung dient.

Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, da sein Begehren darauf gerichtet war, ihm Baulinie und Höhenlage nach dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1935 bekanntzugeben. Er hält sich hiezu deswegen für berechtigt, weil dieser Bebauungsplan sowohl im Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages bei der Verwaltungsbehörde als auch im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch in Geltung stand. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage nicht nur die Wirkung, daß der Bauwerber und der Abteilungswerber die bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlagen einzuhalten haben. Sie berechtigt den Antragsteller auch, nach Maßgabe der bekanntgegebenen Baulinien die Liegenschaft auf Bauplätze abzuteilen und den Grund nach Maßgabe der bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlagen zu bebauen. Eine behördliche Erledigung, aus welcher Rechte und Pflichten erwachsen, ist wie bereits ausgeführt wurde, ein Bescheid, und zwar ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides hat die erkennende Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde und für die oberste Behörde, die die Partei nach § 73 AVG anrufen kann. Im Fall der Säumnisbeschwerde, in der der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der Verwaltungsbehörde in der Sache selbst entscheidet, gilt das gleiche. Der Beschwerdeführer kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht verlangen, daß ihm die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges für seine Liegenschaft auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1935 bekanntgegeben werden. Das Verlangen des Beschwerdeführers wäre allerdings dann berechtigt, wenn die Beseitigung des Verbauungsplanes aus dem Jahre 1935 durch einen im Gesetz nicht gedeckten Regulierungsplan erfolgt wäre. In einem solchen Fall müßte der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des neuen Verbauungsplanes unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzwidrigen Verordnung beantragen. Dies ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der angeregt hat, den nunmehr für seine Liegenschaft geltenden Teilbebauungsplan Nr. 85 d beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit anzufechten.Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, da sein Begehren darauf gerichtet war, ihm Baulinie und Höhenlage nach dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1935 bekanntzugeben. Er hält sich hiezu deswegen für berechtigt, weil dieser Bebauungsplan sowohl im Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages bei der Verwaltungsbehörde als auch im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch in Geltung stand. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage nicht nur die Wirkung, daß der Bauwerber und der Abteilungswerber die bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlagen einzuhalten haben. Sie berechtigt den Antragsteller auch, nach Maßgabe der bekanntgegebenen Baulinien die Liegenschaft auf Bauplätze abzuteilen und den Grund nach Maßgabe der bekanntgegebenen Baulinien und Höhenlagen zu bebauen. Eine behördliche Erledigung, aus welcher Rechte und Pflichten erwachsen, ist wie bereits ausgeführt wurde, ein Bescheid, und zwar ein konstitutiver Verwaltungsakt. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides hat die erkennende Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung dieses Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde und für die oberste Behörde, die die Partei nach Paragraph 73, AVG anrufen kann. Im Fall der Säumnisbeschwerde, in der der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der Verwaltungsbehörde in der Sache selbst entscheidet, gilt das gleiche. Der Beschwerdeführer kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht verlangen, daß ihm die Baulinie und die Höhenlage des Gehweges für seine Liegenschaft auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1935 bekanntgegeben werden. Das Verlangen des Beschwerdeführers wäre allerdings dann berechtigt, wenn die Beseitigung des Verbauungsplanes aus dem Jahre 1935 durch einen im Gesetz nicht gedeckten Regulierungsplan erfolgt wäre. In einem solchen Fall müßte der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des neuen Verbauungsplanes unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzwidrigen Verordnung beantragen. Dies ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der angeregt hat, den nunmehr für seine Liegenschaft geltenden Teilbebauungsplan Nr. 85 d beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit anzufechten.

Als Anfechtungsgründe kämen nach Auffassung des Beschwerdeführers einerseits die Gründe in seinem gegen den Gemeinderatsbeschluß erhobenen Einspruch, andererseits die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes in Betracht, die darin gelegen sein soll, daß für die vorgesehene Verkehrsfläche übermäßig Grund in Anspruch genommen wird.

Was zunächst die Verletzung des durch Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl. Nr. 142/1867) gewährleisteten Eigentumsrechtes anlangt, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Gedankenführung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen. Gesetzwidrig könnte der Teilbebauungsplan nur dann sein, wenn er sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen würde. Diese Voraussetzung ist angesichts des Wortlautes des § 3 IBO nicht gegeben. Bei der Auswirkung eines gesetzlich gedeckten Bebauungsplanes auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine bloße Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 364 ABGB, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich schließt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2685). Es bleibt daher nur zu prüfen, ob der Teilbebauungsplan Nr. 85 d auf die im Gesetz vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist und ob sein Inhalt gegen zwingende Vorschriften der Bauordnung oder eines anderen Gesetzes verstößt.Was zunächst die Verletzung des durch Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl. Nr. 142 aus 1867,) gewährleisteten Eigentumsrechtes anlangt, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Gedankenführung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen. Gesetzwidrig könnte der Teilbebauungsplan nur dann sein, wenn er sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen würde. Diese Voraussetzung ist angesichts des Wortlautes des Paragraph 3, IBO nicht gegeben. Bei der Auswirkung eines gesetzlich gedeckten Bebauungsplanes auf das Grundeigentum handelt es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine bloße Eigentumsbeschränkung im Sinne des Paragraph 364, ABGB, deren Zulässigkeit aus Gründen des öffentlichen Wohles der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechtes allgemein in sich schließt vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2685). Es bleibt daher nur zu prüfen, ob der Teilbebauungsplan Nr. 85 d auf die im Gesetz vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist und ob sein Inhalt gegen zwingende Vorschriften der Bauordnung oder eines anderen Gesetzes verstößt.

Ein Teilbebauungsplan ist ein Teil des Stadtregulierungs- und -erweiterungsplanes. Dieser ist, wie sich aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 IBO, ergibt, vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf nach der gleichen Gesetzesstelle der Genehmigung durch die Landesregierung. Er ist schließlich öffentlich aufzulegen. Der Teilbebauungsplan Nr. 85 d wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Gemeinderat am 7. Juli 1960 beschlossen. Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgte an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Juli bis 8. August 1960. Die Tiroler Landesregierung hat den Teilbebauungsplan in ihrer Sitzung vom 24. November 1960 genehmigt. Die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit dieses Teilbebauungsplanes sind sohin gegeben.Ein Teilbebauungsplan ist ein Teil des Stadtregulierungs- und -erweiterungsplanes. Dieser ist, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, IBO, ergibt, vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf nach der gleichen Gesetzesstelle der Genehmigung durch die Landesregierung. Er ist schließlich öffentlich aufzulegen. Der Teilbebauungsplan Nr. 85 d wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Gemeinderat am 7. Juli 1960 beschlossen. Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgte an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Juli bis 8. August 1960. Die Tiroler Landesregierung hat den Teilbebauungsplan in ihrer Sitzung vom 24. November 1960 genehmigt. Die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit dieses Teilbebauungsplanes sind sohin gegeben.

Die Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen den Beschluß des Gemeinderates in der Erwägung behauptet, er widerspreche § 3 Abs. 3 lit. b IBO, und der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Er weist schließlich darauf hin, daß eine Notwendigkeit der Schaffung eines Südringes nicht bestehe. Durch das letztgenannte Vorbringen kann eine Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes überhaupt nicht dargetan werden, weil damit ein Widerspruch mit irgendeiner gesetzlichen Bestimmung nicht aufgezeigt wird. Der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 1/1943) kann keine Bestimmung entnommen werden, die die Festlegung von Teilbebauungsplänen der vorliegenden Art verbietet. Nach § 3 Abs. 3 lit. b IBO ist die Breite der Straßen bei geschlossener Verbauung von Baulinie zu Baulinie gerechnet mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit für den Verkehr auf 12 bis 20 m festzusetzen. Geringere Breiten können nur ausnahmsweise gestattet werden, besonders wenn an beiden Straßenseiten Vorgärten angelegt sind. Da diese Bestimmung nur Beschränkungen für das Unterschreiten der gesetzlichen Straßenbreite enthält, muß angenommen werden, daß Überschreitungen der Höchstbreite von 20 m zulässig sind. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes Nr. 85 d bestehen sohin nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.Die Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen den Beschluß des Gemeinderates in der Erwägung behauptet, er widerspreche Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, IBO, und der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Er weist schließlich darauf hin, daß eine Notwendigkeit der Schaffung eines Südringes nicht bestehe. Durch das letztgenannte Vorbringen kann eine Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes überhaupt nicht dargetan werden, weil damit ein Widerspruch mit irgendeiner gesetzlichen Bestimmung nicht aufgezeigt wird. Der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes (Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 1 aus 1943,) kann keine Bestimmung entnommen werden, die die Festlegung von Teilbebauungsplänen der vorliegenden Art verbietet. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, IBO ist die Breite der Straßen bei geschlossener Verbauung von Baulinie zu Baulinie gerechnet mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit für den Verkehr auf 12 bis 20 m festzusetzen. Geringere Breiten können nur ausnahmsweise gestattet werden, besonders wenn an beiden Straßenseiten Vorgärten angelegt sind. Da diese Bestimmung nur Beschränkungen für das Unterschreiten der gesetzlichen Straßenbreite enthält, muß angenommen werden, daß Überschreitungen der Höchstbreite von 20 m zulässig sind. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes Nr. 85 d bestehen sohin nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Da sohin der Verbauungsplan aus dem Jahre 1935 durch den nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklichen Teilbebauungsplan Nr. 85 d abgeändert wurde, mußte das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe der Baulinie und der Höhenlage auf Grund des Verbauungsplanes aus dem Jahre 1935 als im Gesetze nicht begründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 47 Abs. 1 VwGG 1952.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1952.

Wien, am 6. April 1962

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001289.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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