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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Vorschrift des letzten Satzes im Absatz 3 zieht keine Rechtsfolgen nach sich, weil es sich hiebei um eine bloße Soll-Vorschrift handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000901.X02Im RIS seit
06.04.1962Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016