RS Vwgh 1962/4/9 0528/59

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Veröffentlicht am 09.04.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Über mangelhaft oder unschlüssig begründete Anträge, die tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand haben, darf sich die Behörde keineswegs mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959000528.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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