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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs3;Rechtssatz
Über mangelhaft oder unschlüssig begründete Anträge, die tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand haben, darf sich die Behörde keineswegs mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000528.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016