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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1 impl;Rechtssatz
1) Weist eine Partei anläßlich der Ermittlung des gemeinsamen Wertes eines Grundstückes ganz allgemein auf bei der Veräußerung gleichartiger Grundstücke erzielte niedrigere Preise hin, dann muß die Behörde die Partei zur Abgabe näherer bestimmter Angaben auffordern und darf sich nicht darauf beschränken, zu erklären, aus der bei ihr erliegenden Kaufpreissammlung seien höhere Preise zu ersehen.
2) Sie darf die nähere Bezeichnung der um solche Preise verkauften Grundstücke auch nicht mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis verweigern.
3) Eine Beeinträchtigung des Steuergeheimnisses kann überdies nicht angenommen werden, wenn die geheimgehaltenen Kaufpreise ohnehin aus der öffentlichen zugänglichen Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes zu ersehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000528.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016