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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs3;Rechtssatz
Die Tatsache eines schwankenden Einkommens allein bildet, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Zusatzrente gegeben war, keine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung und damit keinen Grund für die Einstellung der Zusatzrente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000963.X01Im RIS seit
07.04.2006