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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auszahlung (Liquidierung) von Bezügen ist ein technischer Vorgang, der der Verwirklichung eines entweder unmittelbar auf einer gesetzlichen Vorschrift oder auf einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient und ist hierüber nicht durch Bescheid zu entscheiden (Hinweis E VfGH 17.10.1957, A 2/57, VfSlg 3259/1957).Die Auszahlung (Liquidierung) von Bezügen ist ein technischer Vorgang, der der Verwirklichung eines entweder unmittelbar auf einer gesetzlichen Vorschrift oder auf einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient und ist hierüber nicht durch Bescheid zu entscheiden (Hinweis E VfGH 17.10.1957, A 2/57, VfSlg 3259 aus 1957,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000233.X02Im RIS seit
01.04.2004