RS Vwgh 1962/4/13 1639/60

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Veröffentlicht am 13.04.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §6c Abs3 lita impl;

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN Wirtschaftsgütern ist im Steuerrecht nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob ein Wirtschaftsgut, das mit einem Gebäude verbunden ist, wegen seiner Zubehöreigenschaft zivilrechtlich als unbeweglich gilt. Nach der für das Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind vielmehr Einrichtungen auch dann, wenn sie mit unbeweglichen Bauten verbunden sind, als beweglich anzusehen, wenn sie einer gesonderten Bewertung fähig sind und ohne wesentliche Wertminderung auf dem Zusammenhang mit dem Gebäude gelöst werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001639.X01

Im RIS seit

13.04.1962

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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