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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y13688;Rechtssatz
Eine im Dienstaufsichtsverfahren ergangene behördliche Willensäußerung, dem Begehren der Beschwerdeführerin im Dienstaufsichtswege nicht Folge geben zu wollen, entbehrt jeglicher rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkung, stellt somit einen Bescheid dar und es kann daher eine Beschwerde an den VwGH dagegen nicht erhoben werden (Hinweis E 10.11.1950, 1681/50 #1 VwSlg 278 F/1950):
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B 13.4.1962, 0457/62 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000457.X01Im RIS seit
13.04.1962