RS Vwgh 1962/4/13 0457/62

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Veröffentlicht am 13.04.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13688;

Rechtssatz

Eine im Dienstaufsichtsverfahren ergangene behördliche Willensäußerung, dem Begehren der Beschwerdeführerin im Dienstaufsichtswege nicht Folge geben zu wollen, entbehrt jeglicher rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Wirkung, stellt somit einen Bescheid dar und es kann daher eine Beschwerde an den VwGH dagegen nicht erhoben werden (Hinweis E 10.11.1950, 1681/50 #1 VwSlg 278 F/1950):

*

B 13.4.1962, 0457/62 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000457.X01

Im RIS seit

13.04.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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