RS Vwgh 1962/4/16 2297/61

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Veröffentlicht am 16.04.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14114;

Rechtssatz

Das Gesetz hat die Unterlassung der Anforderung des Verspätungszuschlages oder deren Rücknahme nicht darauf abgestellt, ob dem Abgabengläubiger durch die Unterlassung der Anzeige ein Nachteil erwächst, sondern einzig allein darauf, ob die Verspätung der Erstattung der Anzeige selbst entschuldbar ist oder nicht.

*

E 16.4.1962, 2297/61 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961002297.X01

Im RIS seit

16.04.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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