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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14114;Rechtssatz
Das Gesetz hat die Unterlassung der Anforderung des Verspätungszuschlages oder deren Rücknahme nicht darauf abgestellt, ob dem Abgabengläubiger durch die Unterlassung der Anzeige ein Nachteil erwächst, sondern einzig allein darauf, ob die Verspätung der Erstattung der Anzeige selbst entschuldbar ist oder nicht.
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E 16.4.1962, 2297/61 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002297.X01Im RIS seit
16.04.1962