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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs1;Beachte
y13370;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/11/16 1911/55 2Stammrechtssatz
Bei Ausschlußfristen des materiellen Rechtes ist mit Ablauf der Frist der Anspruch verwirkt bzw erloschen, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte sein Recht nicht kannte oder während der Frist die zur Sicherung des Anspruches notwendige Handlung nicht vornehmen konnte.
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E 16.11.1956, 1911/55 #2 VwSlg 1525 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001101.X01Im RIS seit
16.04.1962