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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1950 §15 Z1 lita;Rechtssatz
Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Hauptbegehren oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 15 Z 1 lit a GJGebG zu bemessen, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist. Eine Vervielfältigung dieses Betrags iSd § 55 (erster Satz) der Juristiktionsnorm kommt nicht in Betracht.Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Hauptbegehren oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebG zu bemessen, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist. Eine Vervielfältigung dieses Betrags iSd Paragraph 55, (erster Satz) der Juristiktionsnorm kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001513.X02Im RIS seit
17.04.1962Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018