RS Vwgh 1962/4/17 1513/60

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Veröffentlicht am 17.04.1962
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1950 §15 Z1 lita;
GJGebG 1962 §15 Z1 lita;
JN §55;
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Hauptbegehren oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 15 Z 1 lit a GJGebG zu bemessen, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist. Eine Vervielfältigung dieses Betrags iSd § 55 (erster Satz) der Juristiktionsnorm kommt nicht in Betracht.Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Hauptbegehren oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebG zu bemessen, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist. Eine Vervielfältigung dieses Betrags iSd Paragraph 55, (erster Satz) der Juristiktionsnorm kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001513.X02

Im RIS seit

17.04.1962

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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