RS Vwgh 1962/4/18 0784/59

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Veröffentlicht am 18.04.1962
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §27 Abs1;
  1. ASVG § 27 heute
  2. ASVG § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 27 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Rechtssatz

Die Errichtung und Instandhaltung von Gartenanlagen, die im bücherlichen Eigentum der Gemeinde stehen und für die Benützung durch die Allgemeinheit bestimmt sind, kann niemals als Anlage und Pflege fremder Gärten im Sinne des § 5 Abs 2 Landarbeitsgesetz angesehen werden und fällt daher unter § 27 Abs 1 ASVG. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung liegen und nur durch laufende Zuschüsse der Gemeinde erfüllt werden können.Die Errichtung und Instandhaltung von Gartenanlagen, die im bücherlichen Eigentum der Gemeinde stehen und für die Benützung durch die Allgemeinheit bestimmt sind, kann niemals als Anlage und Pflege fremder Gärten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Landarbeitsgesetz angesehen werden und fällt daher unter Paragraph 27, Absatz eins, ASVG. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung liegen und nur durch laufende Zuschüsse der Gemeinde erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959000784.X03

Im RIS seit

09.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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