Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §27 Abs1;Rechtssatz
Die Errichtung und Instandhaltung von Gartenanlagen, die im bücherlichen Eigentum der Gemeinde stehen und für die Benützung durch die Allgemeinheit bestimmt sind, kann niemals als Anlage und Pflege fremder Gärten im Sinne des § 5 Abs 2 Landarbeitsgesetz angesehen werden und fällt daher unter § 27 Abs 1 ASVG. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung liegen und nur durch laufende Zuschüsse der Gemeinde erfüllt werden können.Die Errichtung und Instandhaltung von Gartenanlagen, die im bücherlichen Eigentum der Gemeinde stehen und für die Benützung durch die Allgemeinheit bestimmt sind, kann niemals als Anlage und Pflege fremder Gärten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Landarbeitsgesetz angesehen werden und fällt daher unter Paragraph 27, Absatz eins, ASVG. Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung liegen und nur durch laufende Zuschüsse der Gemeinde erfüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000784.X03Im RIS seit
09.09.2002Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016