RS Vwgh 1962/4/18 0784/59

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Veröffentlicht am 18.04.1962
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §27 Abs1;
  1. ASVG § 27 heute
  2. ASVG § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 27 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1990

Rechtssatz

Es ist für die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 27 Abs 1 ASVG vorliegt, nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten zur Errichtung und Instandhaltung von Gärten (§ 5 Abs 2 Landarbeitsgesetz) in einem untergeordneten Umfang ausgeübt werden oder gegenüber der eigenen Gärtnerei, deren Erzeugnisse verwendet werden, überwiegen. Wenn beide Betriebszweige, nämlich eine Gärtnerei und die Anwendung ihrer Erzeugnisse in der Errichtung und Instandhaltung von Gärten, vorliegen, ist es demnach unbeachtlich, welcher Betriebszweig überwiegt bzw. welcher als Hauptbetrieb und welcher als Nebenbetrieb in Betracht kommt, und in welchem Verhältnis die diesen Betriebszweigen dienenden Flächen zueinander stehen.Es ist für die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ASVG vorliegt, nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten zur Errichtung und Instandhaltung von Gärten (Paragraph 5, Absatz 2, Landarbeitsgesetz) in einem untergeordneten Umfang ausgeübt werden oder gegenüber der eigenen Gärtnerei, deren Erzeugnisse verwendet werden, überwiegen. Wenn beide Betriebszweige, nämlich eine Gärtnerei und die Anwendung ihrer Erzeugnisse in der Errichtung und Instandhaltung von Gärten, vorliegen, ist es demnach unbeachtlich, welcher Betriebszweig überwiegt bzw. welcher als Hauptbetrieb und welcher als Nebenbetrieb in Betracht kommt, und in welchem Verhältnis die diesen Betriebszweigen dienenden Flächen zueinander stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959000784.X02

Im RIS seit

09.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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