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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §27 Abs1;Rechtssatz
Es ist für die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 27 Abs 1 ASVG vorliegt, nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten zur Errichtung und Instandhaltung von Gärten (§ 5 Abs 2 Landarbeitsgesetz) in einem untergeordneten Umfang ausgeübt werden oder gegenüber der eigenen Gärtnerei, deren Erzeugnisse verwendet werden, überwiegen. Wenn beide Betriebszweige, nämlich eine Gärtnerei und die Anwendung ihrer Erzeugnisse in der Errichtung und Instandhaltung von Gärten, vorliegen, ist es demnach unbeachtlich, welcher Betriebszweig überwiegt bzw. welcher als Hauptbetrieb und welcher als Nebenbetrieb in Betracht kommt, und in welchem Verhältnis die diesen Betriebszweigen dienenden Flächen zueinander stehen.Es ist für die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ASVG vorliegt, nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten zur Errichtung und Instandhaltung von Gärten (Paragraph 5, Absatz 2, Landarbeitsgesetz) in einem untergeordneten Umfang ausgeübt werden oder gegenüber der eigenen Gärtnerei, deren Erzeugnisse verwendet werden, überwiegen. Wenn beide Betriebszweige, nämlich eine Gärtnerei und die Anwendung ihrer Erzeugnisse in der Errichtung und Instandhaltung von Gärten, vorliegen, ist es demnach unbeachtlich, welcher Betriebszweig überwiegt bzw. welcher als Hauptbetrieb und welcher als Nebenbetrieb in Betracht kommt, und in welchem Verhältnis die diesen Betriebszweigen dienenden Flächen zueinander stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000784.X02Im RIS seit
09.09.2002Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016