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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (§ 24 VStG, § 69 Abs 1 lit b AVG).Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (Paragraph 24, VStG, Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG).
Schlagworte
Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001139.X03Im RIS seit
25.04.1962Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016