RS Vwgh 1962/4/25 1139/61

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Veröffentlicht am 25.04.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VStG §25 Abs2;
VStG §45;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das VStG kennt keine Bestimmung, wonach ein Beschuldigter während der Dauer des Verfahrens mit seinem Vorbringen präjudiziert werden könnte. Eine Ausschließung neuer Vorbringen vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, d.i. vor Erlassung des Bescheides, bzw. des Berufungsbescheides würde den Grundsätzen des § 25 Abs 2 und § 45 VStG und überhaupt jedes Strafverfahrens widersprechen. Neue Tatschen oder Beweismittel können im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschuldigten daher auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides geltend gemacht werden. Im Falle verschuldeter Unterlassung des Vorbringens bis zu dem genannten Zeitpunkt kann auf solche neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufnahmsantrg nicht gestützt werden (Hinweis auf BGH 14.1.1936, 100/35, Slg 784/A, ebenso VwGH E 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951, E 22.2.1961, 1643/59).Das VStG kennt keine Bestimmung, wonach ein Beschuldigter während der Dauer des Verfahrens mit seinem Vorbringen präjudiziert werden könnte. Eine Ausschließung neuer Vorbringen vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, d.i. vor Erlassung des Bescheides, bzw. des Berufungsbescheides würde den Grundsätzen des Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 45, VStG und überhaupt jedes Strafverfahrens widersprechen. Neue Tatschen oder Beweismittel können im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschuldigten daher auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides geltend gemacht werden. Im Falle verschuldeter Unterlassung des Vorbringens bis zu dem genannten Zeitpunkt kann auf solche neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufnahmsantrg nicht gestützt werden (Hinweis auf BGH 14.1.1936, 100/35, Slg 784/A, ebenso VwGH E 20.9.1951, 525/49, VwSlg 2227 A/1951, E 22.2.1961, 1643/59).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001139.X01

Im RIS seit

25.04.1962

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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