RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §137;
B-VG Art20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 2

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend geschulte Organwalter des (damals zuständigen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG für derartige Bewertungsfragen erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag, ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die in den genannten Erkenntnissen näher dargelegten Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden. Gleiche Überlegungen gelten für das hier vorliegende Gutachten des Bundeskanzleramtes.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120042.X01

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten