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33 BewertungsrechtNorm
ApG 1907 §61;Rechtssatz
Ob für die "auf Grund früherer Vorschriften (dh von Vorschriften vor dem Wirksamkeitsbeginne des ApG 1906) erworbenen Apothekenrechte" nach § 61 ApG gesonderte Einheitswerte festgestellt werden können, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ist nach diesen Umständen die Möglichkeit einer entgeltlichen Übertragung, einer Vererbung oder einer sonstigen Verwertung auszuschließen, dann kann für dieses Recht kein Einheitswert festgestellt werden.Ob für die "auf Grund früherer Vorschriften (dh von Vorschriften vor dem Wirksamkeitsbeginne des ApG 1906) erworbenen Apothekenrechte" nach Paragraph 61, ApG gesonderte Einheitswerte festgestellt werden können, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Ist nach diesen Umständen die Möglichkeit einer entgeltlichen Übertragung, einer Vererbung oder einer sonstigen Verwertung auszuschließen, dann kann für dieses Recht kein Einheitswert festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000217.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016