RS Vwgh 2006/7/5 2006/12/0025

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0253 E 21. September 2005 RS 1 [Hier: Richtig ist daher die Dienstbehörde davon ausgegangen, dass nicht darüber zu entscheiden war, ob die Ausübung der angestrebten Nebenbeschäftigung wärhend der bereits beendeten Karenz zulässig gewesen wäre. Da die Aufnahme der Nebenbeschäftigung während der (bereits beendeten) Karenz nicht mehr in Betracht kommt, hat der Beamte auch kein rechtliches Interesse mehr an einer derartigen Entscheidung.]

Stammrechtssatz

Wie aus den Materialien zu § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, zielt die nur vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung in Betracht kommende Feststellung ihrer Unzulässigkeit darauf ab, klarzustellen, dass die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu einer Verletzung einer Dienstpflicht führen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, vom 23. April 1992, Zl. 92/12/0051, und vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0377, VwSlg. 15468 A/2000). Solcherart soll die Verletzung einer Dienstpflicht gerade vermieden werden, was insbesondere einen Schutz des Beamten vor einem Disziplinarverfahren, aber auch vor Personalmaßnahmen bedeutet, für die die Ausübung der Nebenbeschäftigung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 darstellen könnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120025.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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