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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Wenn gegen die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten kein Einwand erhoben wurde, liegt bezüglich der Übernahme der in diesen Gutachten enthaltenen Feststellungen und Schlüsse durch die belangte Behörde kein vor dem VwGH bekämpfbarer Verfahrensmangel vor. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, VwSlg 4106 A71954)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002489.X01Im RIS seit
01.10.2003