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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Aktenwidrigkeit in dem Fall behauptet, daß die Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Leidenszustandes (hier: Erfrierungsfolgen) den Ausdruck "sehr geringfügig" verwendet, bei der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes jedoch einen mittleren Wert heranzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002174.X04Im RIS seit
26.09.2002