Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, wenn die Behörde ungeachtet des Vorliegens differierender Auffassungen sich die in dem von ihr eingeholten Gutachten vertretene These zu eigen macht, es herrsche hinsichtlich der maßgebenden Frage eine "übereinstimmende Meinung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002174.X03Im RIS seit
26.09.2002