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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, dem Erfordernis der Heranziehung eines Arztes als Sachverständiger, der auf dem betreffenden Gebiet über das erforderliche Fachwissen verfügt, werde erst dann entsprochen, wenn der betreffende Arzt zusätzlich zu seiner Eigenschaft als Facharzt weitere Qualifikationen besitze, etwa eine außergewöhnlich lange und umfangreiche Praxis oder Veröffentlichung eigener Forschungen.
Schlagworte
Sachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002174.X01Im RIS seit
26.09.2002