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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1;Beachte
y13557;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/04/30 1914/59 1Stammrechtssatz
Die Fernzone, bei deren Befahrung im Güterverkehr die Beförderungssteuer nach den Pauschsätzen für den Güterfernverkehr zu entrichten ist, liegt außerhalb eines Kreises von 65 km Halbmeser, gemessen von der Betriebsstätte des Beförderers. Für die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuerart kommt es nicht darauf an, wo die Fahrzeuge beladen oder entladen werden, sondern nur darauf, ob sie außerhalb des Umkreises von 65 km von der Betriebsstätte Waren befördern. Im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann unter einer Betriebsstätte ein Ort nur dann verstanden werden, wenn sich dort eine örtliche Einrichtung befindet, von der aus die Beförderungsmittel regelmäßig eingesetzt werden und wohin sie in voraussehbaren Abständen nach Durchführung der Beförderungsleistungen zurückkehren, und wenn sich an diesem Orte dauernd eine Person befindet, die verantwortlich über den Einsatz der Transportmittel verfügen kann.
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E 30.4.1962, 1914/59 #1 VwSlg 2640 F/1962;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002321.X01Im RIS seit
07.05.1962