RS Vwgh 1962/5/7 2321/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §29 Abs1;

Beachte

y13557;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/04/30 1914/59 1

Stammrechtssatz

Die Fernzone, bei deren Befahrung im Güterverkehr die Beförderungssteuer nach den Pauschsätzen für den Güterfernverkehr zu entrichten ist, liegt außerhalb eines Kreises von 65 km Halbmeser, gemessen von der Betriebsstätte des Beförderers. Für die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuerart kommt es nicht darauf an, wo die Fahrzeuge beladen oder entladen werden, sondern nur darauf, ob sie außerhalb des Umkreises von 65 km von der Betriebsstätte Waren befördern. Im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann unter einer Betriebsstätte ein Ort nur dann verstanden werden, wenn sich dort eine örtliche Einrichtung befindet, von der aus die Beförderungsmittel regelmäßig eingesetzt werden und wohin sie in voraussehbaren Abständen nach Durchführung der Beförderungsleistungen zurückkehren, und wenn sich an diesem Orte dauernd eine Person befindet, die verantwortlich über den Einsatz der Transportmittel verfügen kann.

*

E 30.4.1962, 1914/59 #1 VwSlg 2640 F/1962;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959002321.X01

Im RIS seit

07.05.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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