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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach § 352 EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach Paragraph 352, EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001896.X01Im RIS seit
07.05.1962Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016