RS Vwgh 1962/5/7 1896/61

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Veröffentlicht am 07.05.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach § 352 EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach Paragraph 352, EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorganges zur Bemessung der Grunderwerbsteuer mit der Erteilung des Zuschlages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001896.X01

Im RIS seit

07.05.1962

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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