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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Behauptet eine Person, als Anrainer in einem Baubewilligungsverfahren übergangen worden zu sein, und hängt die Berechtigung dieser Behauptung von Tatsachen ab, deren Feststellung dem VwGH nicht obliegt, so ist der Betreffende nicht berechtigt, den über die Berufung anderer Parteien ergangenen, den erstinstanzlichen Bescheid nicht abändernden letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH zu bekämpfen. Er ist vielmehr gehalten, zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000710.X01Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016