RS Vwgh 1962/5/9 0519/61

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Veröffentlicht am 09.05.1962
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1333;
VwRallg;

Rechtssatz

Verzugsfolgen vor Eintritt des Verzuges sind begriffswidrig. Es kann daher auch begrifflich nicht abgeleitet werden, daß bei Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugsfolgen einsetzen, welche auf einen vorher gelegenen Zeitraum, in dem ein Verzug noch nicht bestanden hat, zurückwirken. Eine solche Rückwirkung von Folgen des Verzuges könnte nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung begründet werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000519.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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