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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1333;Rechtssatz
Verzugsfolgen vor Eintritt des Verzuges sind begriffswidrig. Es kann daher auch begrifflich nicht abgeleitet werden, daß bei Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugsfolgen einsetzen, welche auf einen vorher gelegenen Zeitraum, in dem ein Verzug noch nicht bestanden hat, zurückwirken. Eine solche Rückwirkung von Folgen des Verzuges könnte nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung begründet werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000519.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016