RS Vwgh 1962/5/9 0519/61

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Veröffentlicht am 09.05.1962
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §64 Abs1;
  1. ASVG § 64 heute
  2. ASVG § 64 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  4. ASVG § 64 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Unter "nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge" in § 64 Abs 1 ASVG sind Beiträge zu verstehen, welche nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt worden sind.Unter "nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge" in Paragraph 64, Absatz eins, ASVG sind Beiträge zu verstehen, welche nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000519.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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