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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §64 Abs1;Rechtssatz
Unter "nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge" in § 64 Abs 1 ASVG sind Beiträge zu verstehen, welche nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt worden sind.Unter "nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge" in Paragraph 64, Absatz eins, ASVG sind Beiträge zu verstehen, welche nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000519.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016