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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs1;Rechtssatz
Fällige Beiträge sind nach § 59 Abs 1 ASVG erst rückständig, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden; damit tritt erst der Verzug und die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen ein.Fällige Beiträge sind nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG erst rückständig, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden; damit tritt erst der Verzug und die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000519.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016