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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Verschenkt der zur Erbfolge Berufene die noch nicht angetretene Erbschaft gegen Vorbehalt des Fruchtnießungsrechtes an Nachlaßsachen, dann hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der "Geschenkgeber" vom Werte des ihm vorbehaltenen Fruchtgenußrechtes die Erbschaftsteuer zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001967.X01Im RIS seit
14.05.1962Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016