Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Abschlagen absturzgefährlicher Verputzteile ohne Bewilligung ist durch Notstand entschuldigt und überdies vom Gesetze (§ 129 Abs 2 und 4 Bauordnung für Wien) geboten.Das Abschlagen absturzgefährlicher Verputzteile ohne Bewilligung ist durch Notstand entschuldigt und überdies vom Gesetze (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Bauordnung für Wien) geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000047.X02Im RIS seit
15.05.1962Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016