RS Vwgh 1962/5/15 0047/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1962
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Abschlagen absturzgefährlicher Verputzteile ohne Bewilligung ist durch Notstand entschuldigt und überdies vom Gesetze (§ 129 Abs 2 und 4 Bauordnung für Wien) geboten.Das Abschlagen absturzgefährlicher Verputzteile ohne Bewilligung ist durch Notstand entschuldigt und überdies vom Gesetze (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Bauordnung für Wien) geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000047.X02

Im RIS seit

15.05.1962

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten