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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4;Rechtssatz
Unter den Personen, die nach § 4 Abs. 2 StVO die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen haben, sind nur die Personen zu verstehen, die den bei einem Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen haben, nicht aber auch die vom Unfalle selbst Betroffenen bezüglich ihrer eigenen Verletzungen.Unter den Personen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen haben, sind nur die Personen zu verstehen, die den bei einem Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten bzw für fremde Hilfe zu sorgen haben, nicht aber auch die vom Unfalle selbst Betroffenen bezüglich ihrer eigenen Verletzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000035.X01Im RIS seit
19.09.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016