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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Wasserrechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der PROJEKTSMÄSSIGEN Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers ergeben muß. Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001150.X01Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016