RS Vwgh 1962/5/17 1150/61

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Veröffentlicht am 17.05.1962
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Wasserrechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der PROJEKTSMÄSSIGEN Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers ergeben muß. Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001150.X01

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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