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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002297.X04Im RIS seit
30.01.2002