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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §29 Z5;Rechtssatz
Bei den im Berufszweig der Handelsvertreter gegenwärtig (1962) obwaltenden Wettbewerbsverhältnissen läßt sich nicht leugnen, daß ein Personenkraftwagen bei einem Handelsvertreter ein zur Ausübung des Berufes erforderlicher Gegenstand ist. Er ist daher der Vollstreckung von Abgabenansprüchen (auch der Vollstreckung zur Sicherstellung) entzogen. Übrigens wäre eine solche Sicherstellung auch sinnlos, wenn an einen Verkauf des Pfandgegenstandes nicht gedacht werden kann, weil dieser dem Steuerpflichtigen zur weiteren Berufsausübung belassen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002247.X03Im RIS seit
25.05.1962