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23/01 KonkursordnungRechtssatz
Der Aushändigung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde an den Masseverwalter gemäß § 77 Abs 2 der Konkursordnung kommt nicht auch in jenen Fällen die Wirkung einer Zustellung an den Gemeinschuldner zu, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die die Masse nicht berühren.Der Aushändigung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde an den Masseverwalter gemäß Paragraph 77, Absatz 2, der Konkursordnung kommt nicht auch in jenen Fällen die Wirkung einer Zustellung an den Gemeinschuldner zu, in denen es sich um Angelegenheiten handelt, die die Masse nicht berühren.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001936.X01Im RIS seit
27.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017