RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0104

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §865;
BDG 1979 §21 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0065 E 19. November 2002 RS 1(hier: dritter Rechtsgang)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ausführte, sind vorliegendenfalls die Regeln des Zivilrechts über die Geschäftsfähigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage maßgebend, ob die Beamtin im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit bei Rummel ABGB I, 3. Auflage (2000), Rz 3 zu § 865 ABGB). Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. hiezu Rummel, a. a.O., Rz 15).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120104.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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