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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschriften des Konkursrechtes über die Aufrechnung im Konkurs (§ 19 KO und § 20 KO) gehen den Vorschriften des Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben mit Steuerschuldigkeiten vor.Die Vorschriften des Konkursrechtes über die Aufrechnung im Konkurs (Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO) gehen den Vorschriften des Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben mit Steuerschuldigkeiten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000724.X03Im RIS seit
04.06.1962Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016