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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Ein Bescheid liegt dann nicht vor, wenn die Behörde den Rechtsstandpunkt, den sie zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage einnimmt, nur unverbindlich darlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000724.X01Im RIS seit
04.06.1962Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016