RS Vwgh 1962/6/4 0724/60

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Veröffentlicht am 04.06.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Bescheid liegt dann nicht vor, wenn die Behörde den Rechtsstandpunkt, den sie zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage einnimmt, nur unverbindlich darlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960000724.X01

Im RIS seit

04.06.1962

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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