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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 54 a Abs 1 KOVG ist der Behörde ab 1. Juli 1960 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 54, a Absatz eins, KOVG ist der Behörde ab 1. Juli 1960 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Veränderungen der EinkommensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000487.X01Im RIS seit
16.09.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016