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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Als Auslagenersatz im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.Als Auslagenersatz im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer zu werten, durch die die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001190.X01Im RIS seit
08.04.2004Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016