Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Aus § 90 KOVG ergibt sich kein Anspruch auf die Durchführung einer klinischen Begutachtung.Aus Paragraph 90, KOVG ergibt sich kein Anspruch auf die Durchführung einer klinischen Begutachtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001660.X01Im RIS seit
24.03.2003