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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §17 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates.Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Dr. HB in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. September 1960, Zl.II-94.780-10/60, betreffend Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates.Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Dr. HB in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. September 1960, Zl.II-94.780-10/60, betreffend Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,
Begründung
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hatte mit Bescheid vom 3. November 1959 die freiwillige Weiterversicherung der Beschwerdeführerin mit 26. Mai 1957 für beendet erklärt und ausgesprochen, dass die ab 9. Juli 1959 gezahlten Beiträge zu Ungebühr entrichtet seien und im Rahmen der zweijährigen Frist des § 69 ASVG zurückgefordert werden können. Sie hatte diesen Bescheid damit begründet, dass der letzte Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung für den Monat Mai 1957 entrichtet worden sei und die ab 10. Juli 1959 geleisteten Zahlungen nicht mehr für die freiwillige Weiterversicherung verwendet werden könnten, weil in diesem Zeitpunkt die Beiträge bereits für mehr als 24 aufeinander folgende Monate rückständig gewesen seien. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hatte mit Bescheid vom 3. November 1959 die freiwillige Weiterversicherung der Beschwerdeführerin mit 26. Mai 1957 für beendet erklärt und ausgesprochen, dass die ab 9. Juli 1959 gezahlten Beiträge zu Ungebühr entrichtet seien und im Rahmen der zweijährigen Frist des Paragraph 69, ASVG zurückgefordert werden können. Sie hatte diesen Bescheid damit begründet, dass der letzte Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung für den Monat Mai 1957 entrichtet worden sei und die ab 10. Juli 1959 geleisteten Zahlungen nicht mehr für die freiwillige Weiterversicherung verwendet werden könnten, weil in diesem Zeitpunkt die Beiträge bereits für mehr als 24 aufeinander folgende Monate rückständig gewesen seien.
Den dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin hatte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 26. Juli 1960 als unbegründet abgewiesen, weil die Einspruchswerberin die Zahlungssäumnis unbestritten gelassen habe und die Frist des § 17 Abs. 4 Z. 2 ASVG eine Ausschlussfrist sei. 120 Beitragsmonate, die ihr das Recht auf jederzeitige Fortsetzung der Pensionsversicherung nach § 17 Abs. 5 ASVG gegeben hätten, seien nicht nachgewiesen worden. Den dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin hatte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 26. Juli 1960 als unbegründet abgewiesen, weil die Einspruchswerberin die Zahlungssäumnis unbestritten gelassen habe und die Frist des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG eine Ausschlussfrist sei. 120 Beitragsmonate, die ihr das Recht auf jederzeitige Fortsetzung der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG gegeben hätten, seien nicht nachgewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien jedoch dahin abgeändert, dass die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Angestellten gemäß § 17 Abs. 4 Z. 2 ASVG mit Ablauf April 1957 geendet hat. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides verfügten weder die von der Beschwerdeführerin angeführten Landeskrankenhäuser noch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte über Nachweise aus den Jahren 1930 bis 1936 für gezahlte Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin. Aus dem vorliegenden Beitragsakt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei ebenfalls eine Beitragszahlung für die Genannte während der obangeführten Zeiträume nicht nachweisbar. Dies sei der Beschwerdeführerin am 8. Juni 1960 zur Kenntnis gebracht worden. Zur Beibringung von Beweisen sei ihr eine Frist bis zum 24. Juni 1960 zugebilligt worden. Diese Frist habe die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen lassen. Aus den vorgelegten Zeugnissen sei allein zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. August bis 17. Oktober 1930 als Volontärärztin, vom l. April 1931 bis 10. Jänner 1932 als Ärztin und vom 1. Jänner 1932 bis 1. August 1936 als Sekundarärztin tätig gewesen ist. Die Richtigkeit des Zahlungsversäumnisses sei in der Berufung nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Ablauf April 1957 gemäß § 17 Abs. 4 ASVG aus der Weiterversicherung ausgeschieden. Zur Frage der jederzeitigen Fortsetzung der Weiterversicherung hat die belangte Behörde bemerkt, aus § 17 Abs. 1 ASVG ergebe sich, dass zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung zwei Bedingungen, nämlich das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung und das Vorliegen einer bestimmten Vorversicherungszeit erfüllt sein müssen. Nach § 17 Abs. 5 ASVG entfalle jedoch nur das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 19 wenn 520 Beitragswochen (120 Beitragsmonate) erworben sind. Beitragsmonate im Sinne des § 17 Abs. 5 habe die Beschwerdeführerin nicht erworben, weil als solche nur Versicherungszeiten anzusehen seien, für die Beiträge beim Versicherungsträger rechtsgültig und rechtzeitig eingelangt sind. Die bloße Anführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung genüge in diesem Zusammenhang nicht, Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien jedoch dahin abgeändert, dass die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Angestellten gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG mit Ablauf April 1957 geendet hat. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides verfügten weder die von der Beschwerdeführerin angeführten Landeskrankenhäuser noch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte über Nachweise aus den Jahren 1930 bis 1936 für gezahlte Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin. Aus dem vorliegenden Beitragsakt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei ebenfalls eine Beitragszahlung für die Genannte während der obangeführten Zeiträume nicht nachweisbar. Dies sei der Beschwerdeführerin am 8. Juni 1960 zur Kenntnis gebracht worden. Zur Beibringung von Beweisen sei ihr eine Frist bis zum 24. Juni 1960 zugebilligt worden. Diese Frist habe die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen lassen. Aus den vorgelegten Zeugnissen sei allein zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17. August bis 17. Oktober 1930 als Volontärärztin, vom l. April 1931 bis 10. Jänner 1932 als Ärztin und vom 1. Jänner 1932 bis 1. August 1936 als Sekundarärztin tätig gewesen ist. Die Richtigkeit des Zahlungsversäumnisses sei in der Berufung nicht bestritten worden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit Ablauf April 1957 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ASVG aus der Weiterversicherung ausgeschieden. Zur Frage der jederzeitigen Fortsetzung der Weiterversicherung hat die belangte Behörde bemerkt, aus Paragraph 17, Absatz eins, ASVG ergebe sich, dass zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung zwei Bedingungen, nämlich das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung und das Vorliegen einer bestimmten Vorversicherungszeit erfüllt sein müssen. Nach Paragraph 17, Absatz 5, ASVG entfalle jedoch nur das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Absatz 19, wenn 520 Beitragswochen (120 Beitragsmonate) erworben sind. Beitragsmonate im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, habe die Beschwerdeführerin nicht erworben, weil als solche nur Versicherungszeiten anzusehen seien, für die Beiträge beim Versicherungsträger rechtsgültig und rechtzeitig eingelangt sind. Die bloße Anführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung genüge in diesem Zusammenhang nicht,
Die Beschwerde bekämpft diesen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Liege ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor und sei der Dienstgeber noch dazu ein öffentliches Krankenhaus, so sei es doch selbstverständlich, dass dieses Krankenhaus seiner Verpflichtung, die Beiträge abzuziehen und abzuführen, nachgekommen ist. Daher sei durch die vorliegenden Bestätigungen diese Voraussetzung erwiesen und sei die Beschwerdeführerin auch berechtigt, die Weiterversicherung jederzeit, also auch nach dem Ausscheiden aus der Weiterversicherung, wieder zu beantragen,
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei schon durch die vorgelegten Zeugnisse über ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in den Jahren 1930 bis 1936 der Erwerb von Beitragszeiten im Sinne des § 17 Abs. 5 ASVG erwiesen, kann nicht gefolgt werden. Denn nach § 226 Abs. 1 ASVG sind Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänmer 1956 die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach § 9 Abs. 1 Z. 1. SV-NG., BGBl. Nr. 86/1952, galten aus der Zeit vor dem 1. April 1952 als Beitragszeiten - unbeschadet der nach § 31 möglichen Nachentrichtung - die nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten. Nach § 250 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 107/1935, erfolgte die Ausrechnung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung bei Bestand der Versicherungspflicht, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, von jenem Monat an, innerhalb dessen der Eintritt in die die Versicherung begründende Beschäftigung erfolgte, sonst von jenem Monat an innerhalb dessen die Anmeldung nachträglich erfolgte oder die Versicherung durch Bescheid oder von Amts wegen festgestellt wurde. Die vorher zurückgelegte Dienstzeit wurde lediglich nach Maßgabe der auf Grund einer angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge angerechnet, sofern die nachträgliche Bezahlung innerhalb von sechs Jahren nach Fälligkeit erfolgte. Eine gleichartige Regelung hatte vorher § 90 AngVG, BGBl. Nr. 388/1926, getroffen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei schon durch die vorgelegten Zeugnisse über ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in den Jahren 1930 bis 1936 der Erwerb von Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG erwiesen, kann nicht gefolgt werden. Denn nach Paragraph 226, Absatz eins, ASVG sind Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänmer 1956 die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SV-NG., Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, galten aus der Zeit vor dem 1. April 1952 als Beitragszeiten - unbeschadet der nach Paragraph 31, möglichen Nachentrichtung - die nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erworbenen Beitragszeiten. Nach Paragraph 250, Absatz eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1935,, erfolgte die Ausrechnung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung bei Bestand der Versicherungspflicht, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, von jenem Monat an, innerhalb dessen der Eintritt in die die Versicherung begründende Beschäftigung erfolgte, sonst von jenem Monat an innerhalb dessen die Anmeldung nachträglich erfolgte oder die Versicherung durch Bescheid oder von Amts wegen festgestellt wurde. Die vorher zurückgelegte Dienstzeit wurde lediglich nach Maßgabe der auf Grund einer angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge angerechnet, sofern die nachträgliche Bezahlung innerhalb von sechs Jahren nach Fälligkeit erfolgte. Eine gleichartige Regelung hatte vorher Paragraph 90, AngVG, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1926,, getroffen.
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob der zweite Satz im § 17 Abs. 5 ASVG in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Fassung "In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden" bedeute, dass damit auch eine bereits beendete Weiterversicherung erneuert werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1961, Zln 429/60, auf das unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird, verneint. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach der für seine Überprüfung maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht vorliegt. Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob der zweite Satz im Paragraph 17, Absatz 5, ASVG in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Fassung "In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden" bedeute, dass damit auch eine bereits beendete Weiterversicherung erneuert werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1961, Zln 429/60, auf das unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, verwiesen wird, verneint. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach der für seine Überprüfung maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht vorliegt. Die Beschwerde musste daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 11. Juli 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002042.X00Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009